Maltesische Glücksspielsteuer ab dem 1. Oktober 2026

Legal Notice 84 of 2026 ersetzt Maltas einheitliche Glücksspielsteuer von 5 % durch 15 % für Typ 1 und 10 % für die Typen 2, 3 und 4, streicht die Geräteabgabe und führt eine Studio-Broadcasting-Abgabe von EUR 3.000 ein.

Auf einen Blick

KategorieGlücksspielsteuern und -abgaben
Quellehttps://www.mga.org.mt/enhancements-to-maltas-vat-and-gaming-tax-frameworks-for-the-gaming-sector/

Definition

Die Legal Notices 84 und 86 of 2026 wurden am 1. April 2026 veröffentlicht und treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. L.N. 84 ändert die Gaming Tax Regulations (S.L. 583.10) auf Grundlage von Art. 12 des Gaming Act und ersetzt den einheitlichen Satz von 5 % durch nach Gaming-Service-Typ gesetzte Sätze: 15 % für Typ 1 und 10 % für die Typen 2, 3 und 4. Ein Satz von 5 % bleibt für kontrollierte Spielstätten und für Junkets erhalten. Die Abgabe auf Glücksspielgeräte entfällt ersatzlos und wird durch eine pauschale Studio-Broadcasting-Abgabe von EUR 3.000 im Jahr für Critical-Gaming-Supply-Lizenznehmer ersetzt, die ein Sendestudio betreiben. Für das Fernglücksspiel verschiebt sich außerdem die Bemessungsgrundlage: vom Ertrag aus körperlich in Malta anwesenden Spielern hin zu Spielern, die in Malta niedergelassen oder ansässig sind.

Was L.N. 84 nicht berührt — und was L.N. 86 tut

L.N. 84 ändert allein die Gaming Tax Regulations und rührt die Gaming Licence Fees Regulations nicht an. Der Compliance-Beitrag läuft daher dem Anschein nach unverändert daneben weiter, auch wenn keine Quelle das ausdrücklich feststellt. L.N. 86 verengt die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiel auf risikoarme Spiele, gelegentliche genehmigte Junkets und Sportwetten in der Spielstätte. Damit wird das meiste Fernglücksspiel steuerpflichtig, was zugleich den Vorsteuerabzug eröffnet.