IEPS auf juegos con apuestas y sorteos (Mexiko)
Mexikos föderale Verbrauchsteuer auf Glücksspiel: seit dem 1. Januar 2026 50 % der vereinnahmten Beträge abzüglich ausgezahlter Gewinne (zuvor 30 %), erhoben auch von ausländischen Online-Anbietern, die Nutzer in Mexiko bedienen.
Auf einen Blick
| Kategorie | Glücksspielsteuern und Abgaben |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Ley del IEPS, Art. 2 II B; Dekret vom 7. November 2025 (DOF) |
| Quelle | https://www.dof.gob.mx/nota_detalle.php?codigo=5772359&fecha=07/11/2025 |
Definition
Der Impuesto Especial sobre Producción y Servicios besteuert Spiele mit Wetteinsatz und Ziehungen nach Art. 2 II B der Ley del IEPS. Das am 7. November 2025 im Diario Oficial de la Federación veröffentlichte Dekret hob den Satz für 2026 von 30 % auf 50 % an und unterwarf demselben Satz von 50 % auch Online-Glücksspiel, das Gebietsfremde ohne mexikanische Betriebsstätte Nutzern in Mexiko anbieten, erhoben über die Regeln für digitale Dienstleistungen: Vermittlungsplattformen behalten 100 % der Steuer ein, und einem nicht zahlenden Anbieter drohen die vorübergehende Sperrung seines digitalen Dienstes sowie die Veröffentlichung seines Namens und des Sperrdatums durch die SAT und im Diario Oficial.
Bemessungsgrundlage und die Abgaben daneben
Bemessungsgrundlage (Art. 18) ist der von den Teilnehmern vereinnahmte Gesamtbetrag abzüglich tatsächlich ausgezahlter Gewinne und Erstattungen. Darauf sitzen die in jeder Genehmigung festgesetzte föderale Beteiligung (Berater berichten von 1 bis 2 % der Einsätze), je nach Bundesstaat unterschiedliche Landessteuern, die Körperschaftsteuer von 30 % sowie die Quellensteuer von 1 % auf Gewinne nach Art. 138 der Ley del ISR (21 %, wo ein Bundesstaat mehr als 6 % erhebt).